23.03.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4 · I R 74/13
Betriebsausgabe, Nicht abziehbare Betriebsausgabe
Letzte Änderung: 23. März 2016, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2014, 09:19 Uhr
Fallen Aufwendungen der Klägerin für die Durchführung von Golfturnieren - als "für ähnliche Zwecke"- unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG? Kann die Klägerin, eine Brauerei, die (Rück-)Ausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG für sich beanspruchen, da mit der Zusage der finanziellen Unterstützung die Veranstalter der Golfturniere sich für einen gewissen Zeitraum verpflichtet haben, ausschließlich Getränke der Klägerin auszuschenken und somit im Rahmen eines Leistungsaustauschs ein "Lieferrecht erkauft" wurde?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 74/13
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 19.9.2013 6 K 38/12
Normen: EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 4, KStG § 8 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 14.10.2015, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger