21.09.2015 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 Abs 1 · VI R 71/13
Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Beerdigungskosten, Ehefrau, Zumutbare Belastung
Letzte Änderung: 21. September 2015, 16:30 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2013, 15:46 Uhr
1. Ist es nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit von Verfassungs wegen geboten, Einkommen, das für Krankheitskosten verwendet wird, die in Zusammenhang mit der Abwehr bzw. Erträglichmachung einer tödlichen Krankheit entstanden sind, von der Besteuerung freizustellen bzw. verstößt die Kürzung der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Kosten um die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1 und 3 EStG gegen die Verfassung?
2. Ist die in Ermangelung eines Nachweises gemäß § 64 EStDV n.F. erfolgte Versagung des Abzugs von in Zusammenhang mit einer Krebserkrankung entstandenen Krankheitskosten im Streitjahr 2009 rechtmäßig, wenn im Rückwirkungszeitraum des § 64 EStDV n.F. im Vertrauen auf die BFH-Rechtsprechung disponiert wurde und ein von einem Arzt ausgestelltes Privatrezept sowie die schriftliche Bestätigung des Arztes zur medizinischen Notwendigkeit bei einer tödlichen Erkrankung vorliegt?
3. Verstößt die Versagung des Abzugs von Kosten für die Beerdigung der Ehefrau als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass die Kosten aus dem Nachlass bestritten werden konnten, gegen das grundgesetzliche Diskriminierungsverbot der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 71/13
Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht 24.4.2013 1 K 764/11
Normen: EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 3, EStDV § 64, EStDV § 84 Abs 3f, GG Art 6 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 14.04.2015, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger