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  • 21.07.2015 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · VI R 63/13

    Änderungsbefugnis, Offenbare Unrichtigkeit, Schreibfehler, Hinweismitteilung

    Letzte Änderung: 21. Juli 2015, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2013, 15:46 Uhr

    Kommt § 129 AO nur dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um einen Rechtsanwendungsfehler handelt, oder muss entsprechend dem Gesetzeswortlaut positiv festgestellt werden, dass es sich um einen Schreibfehler, einen Rechenfehler oder einer vergleichbare offenbare Unrichtigkeit handelt, und welche Bedeutung kommt dabei der Nichtbeachtung einer in Zusammenhang mit dem unterlaufenen Fehler automatisch ergehenden EDV-Hinweismitteilung durch den Sachbearbeiter zu?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 63/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 18.4.2013 4 K 2093/12

    Normen: AO § 129, EStG § 35a

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 28.05.2015.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger