21.07.2015 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · VI R 63/13
Änderungsbefugnis, Offenbare Unrichtigkeit, Schreibfehler, Hinweismitteilung
Letzte Änderung: 21. Juli 2015, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2013, 15:46 Uhr
Kommt § 129 AO nur dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um einen Rechtsanwendungsfehler handelt, oder muss entsprechend dem Gesetzeswortlaut positiv festgestellt werden, dass es sich um einen Schreibfehler, einen Rechenfehler oder einer vergleichbare offenbare Unrichtigkeit handelt, und welche Bedeutung kommt dabei der Nichtbeachtung einer in Zusammenhang mit dem unterlaufenen Fehler automatisch ergehenden EDV-Hinweismitteilung durch den Sachbearbeiter zu?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 63/13
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 18.4.2013 4 K 2093/12
Normen: AO § 129, EStG § 35a
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 28.05.2015.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger