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  • 21.09.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 50d Abs 8 · I R 64/13

    Doppelbesteuerung, Arbeitslohn, Steuerfreiheit, Verfassungsmäßigkeit

    Letzte Änderung: 21. September 2016, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2013, 15:46 Uhr

    Sind die von der OSZE an Mitglieder einer OSZE-Mission gezahlten Tagegelder als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit i. S. des DBA-Aserbaidschan zu erfassen? Wird § 50d Abs. 8 EStG wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG und der lex-posterior-Regel durch ein später erlassenes DBA verdrängt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 64/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 21.8.2013 1 K 87/12

    Normen: EStG § 50d Abs 8, DBA AZE

    Erledigt durch: Urteil vom 25.05.2016, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung