23.03.2015 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst h · XI R 25/13
Steuerbefreiung, Betreuung, Pferde, Sport, Gewinnerzielungsabsicht
Letzte Änderung: 23. März 2015, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 28. November 2013, 10:31 Uhr
Steuerrechtliche Beurteilung von Umsätzen aus dem Betrieb eines Ponyhofs, der Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche anbietet:1. Stellen die angebotenen Leistungen eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL dar? In welcher Form hat eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL zu erfolgen? Muss die Anerkennung bereits vor Ausführung der entsprechenden Leistungen vorliegen oder kann sie auch nachträglich ausgesprochen werden?
2. Sind die Leistungen gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL als in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen steuerbefreit, die von einer "Einrichtung ohne Gewinnstreben" erbracht werden? Umfasst der Begriff "Einrichtungen ohne Gewinnstreben" auch natürliche Personen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 25/13
Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 22.1.2013 2 K 534/11 EFG 2013, 1270
Normen: EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst h, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m
Erledigt durch: Urteil vom 26.11.2014, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger