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  • 03.08.2016 · Erledigtes Verfahren · ZK Art 220 Abs 2 Buchst b · VII R 36/13

    Ursprung, Nachprüfung, Mitteilung, Vertrauensschutz

    Letzte Änderung: 3. August 2016, 13:30 Uhr, Aufgenommen: 28. November 2013, 10:31 Uhr

    Untersagung an die deutsche Zollbehörde, der eidgenössische Zollverwaltung die Mitteilung zu machen, dass die auf ein Nachprüfungsersuchen überprüften Ausfuhrwaren keine Ursprungserzeugnisse der Union sind, ohne ergänzende, vollständige und neutrale Sachverhaltsdarstellung zu den Umständen, die einen etwaigen Vertrauensschutz der Vertragspartner des Klägers in der Schweiz begründen könnten.
    Wird durch die abschlägige Beantwortung des Nachprüfungsersuchens ohne Zusatz ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers beeinträchtigt?
    Würde die zusätzliche Sachverhaltsdarstellung in der Mitteilung der deutschen Zollbehörde an die eidgenössische Zollverwaltung dem Zweck des Art. 33 Abs. 5 Satz 2 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 zuwiderlaufen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 36/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 12.6.2013 4 K 2138/12 Z

    Normen: ZK Art 220 Abs 2 Buchst b, BGB § 1004 Abs 1 S 2, GG Art 20 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 16.03.2016, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung