04.01.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 21 · IV R 16/13
Betriebsaufspaltung, Sachliche Verflechtung, Wesentliche Betriebsgrundlage, Grundstück, Geringe Bedeutung
Letzte Änderung: 4. Januar 2016, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 28. November 2013, 10:31 Uhr
Sind die einer AG überlassenen Räumlichkeiten, in denen sich deren Unternehmenssitz befindet, auch dann eine die sachliche Verflechtung begründende wesentliche Betriebsgrundlage, wenn die dort ausgeübte Geschäftsleitungstätigkeit nur ein geringes Ausmaß erreicht und die Nutzfläche nur etwa 2 % der von der AG an ihren drei weiteren Standorten insgesamt genutzten Räumlichkeiten ausmacht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 16/13
Vorinstanz: Finanzgericht München 26.2.2013 2 K 26/11 EFG 2013, 846
Normen: EStG § 21, EStG § 15
Erledigt durch: Urteil vom 29.07.2015, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger