17.06.2013 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 4 Abs 1 · C-180/10
Landwirt, Betriebsaufgabe, Grundstücksverkauf, Mehrwertsteuerpflicht
Letzte Änderung: 17. Juni 2013, 10:35 Uhr, Aufgenommen: 14. Juli 2010, 14:46 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 09.04.2010, zu folgender Frage:
Ist eine natürliche Person, die auf einem Grundstück eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und später wegen einer Änderung der Bebauungspläne, die aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen erfolgte, diese Tätigkeit eingestellt hat, das Vermögen in ein Privatvermögen umqualifiziert hat, seine Aufteilung in kleinere Teile (mit Sommerhäusern bebaubare Grundstücke) vorgenommen hat und mit seinem Verkauf begonnen hat, aus diesem Grund ein Mehrwertsteuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, der zur Abrechnung von Mehrwertsteuer aufgrund einer Handelstätigkeit verpflichtet ist?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-180/10
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)
Normen: EWGRL 388/77 Art 4 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 15.09.2011
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen