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  • 16.03.2007 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8 Abs 3 S 2 · I R 79/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung, GmbH, Gesellschaftergeschäftsführer, Feststellung, Änderung, Verwendbares Eigenkapital

    Letzte Änderung: 16. März 2007, 12:14 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (entstanden durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer GmbH an deren Gesellschaftergeschäftsführer unter dem tatsächlich anzusetzenden Preis) bei der Gewinnfeststellung der KG zu erfassen, weil mit der Veräußerung des Kommanditanteils durch die GmbH an Ihren Gesellschafter die KG als Mitunternehmerschaft beendet wurde und der erwerbende Gesellschafter nicht Mitunternehmer der KG geworden war? Oder ist die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH direkt (ohne vorherige Feststellung bei der KG) zu berücksichtigen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 79/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 10.5.2005 I 192/2000

    Normen: KStG § 8 Abs 3 S 2, AO § 180, EStG § 16, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 174 Abs 3, AO § 174 Abs 4, KStG § 47

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 29.11.2006.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger