25.06.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 · VI R 54/13
Flughafen, Regelmäßige Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Werbungskosten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Letzte Änderung: 25. Juni 2014, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 25. Oktober 2013, 16:27 Uhr
Unterhält die Kabinenchefin einer Fluglinie am Heimatflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG, weil der Schwerpunkt ihrer Arbeitsleistung im Flugzeug, in ihrem häuslichen Arbeitszimmer sowie an anderen Flughäfen liegt, dem Aufenthalt am Heimatflughafen keine wesentliche Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung zukommt und sie somit einer Auswärtstätigkeit nachgeht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 54/13
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 2.7.2013 11 K 4527/11 E
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 26.02.2014, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung