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  • 25.06.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 · VI R 54/13

    Flughafen, Regelmäßige Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Werbungskosten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

    Letzte Änderung: 25. Juni 2014, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 25. Oktober 2013, 16:27 Uhr

    Unterhält die Kabinenchefin einer Fluglinie am Heimatflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG, weil der Schwerpunkt ihrer Arbeitsleistung im Flugzeug, in ihrem häuslichen Arbeitszimmer sowie an anderen Flughäfen liegt, dem Aufenthalt am Heimatflughafen keine wesentliche Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung zukommt und sie somit einer Auswärtstätigkeit nachgeht?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 54/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 2.7.2013 11 K 4527/11 E

    Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 26.02.2014, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung