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  • 20.04.2015 · Erledigtes Verfahren · KStG § 5 Abs 1 Nr 9 · I R 48/13

    Gemeinnützigkeit, Betriebsausgabe, Satzung, Gemischte Aufwendungen

    Letzte Änderung: 20. April 2015, 15:15 Uhr, Aufgenommen: 25. Oktober 2013, 16:26 Uhr

    Können Ausgaben, die ein zum Zeitpunkt der Verausgabung gemeinnütziger Sportverein in erster Linie zur Verwirklichung seines satzungsmäßigen Vereinszwecks getätigt hat, nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit --zumindest anteilig nach den Grundsätzen von gemischt veranlassten Aufwendungen-- als Betriebsausgaben bei dem nicht steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" in Abzug gebracht werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 48/13

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 26.4.2012 4 K 2789/11 EFG 2012, 1776

    Normen: KStG § 5 Abs 1 Nr 9, EStG § 15 Abs 2, KStG § 8 Abs 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1 S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 15.01.2015, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger