21.01.2015 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 · II R 20/13
Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Einheitlicher Vertrag, Zeitlicher Zusammenhang
Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 25. September 2013, 17:17 Uhr
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage - einheitliches Vertragswerk - Gegenstand des Erwerbsvorgangs:
War Gegenstand des Erwerbsvorgangs der Grundstücksanteil mit der Wohnung des noch zu errichtenden Gebäudes?
Sind folglich die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, weil es sich bei Erwerb des unbebauten Grundstücks um ein einheitliches Vertragswerk handelt, das darauf gerichtet war, dem Kläger ein bebautes Grundstück zu verschaffen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 20/13
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 29.8.2012 11 K 11139/08 EFG 2013,1425
Normen: GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 01.10.2014, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung