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  • 21.01.2015 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 · II R 20/13

    Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Einheitlicher Vertrag, Zeitlicher Zusammenhang

    Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 25. September 2013, 17:17 Uhr

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage - einheitliches Vertragswerk - Gegenstand des Erwerbsvorgangs:
    War Gegenstand des Erwerbsvorgangs der Grundstücksanteil mit der Wohnung des noch zu errichtenden Gebäudes?
    Sind folglich die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, weil es sich bei Erwerb des unbebauten Grundstücks um ein einheitliches Vertragswerk handelt, das darauf gerichtet war, dem Kläger ein bebautes Grundstück zu verschaffen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 20/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 29.8.2012 11 K 11139/08 EFG 2013,1425

    Normen: GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 01.10.2014, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung