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  • 15.04.2013 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 434/90 Art 11 Abs 1 Buchst a · C-126/10

    Fusion, Umstrukturierung, Rationalisierung, vernünftige wirtschaftliche Gründe

    Letzte Änderung: 15. April 2013, 13:08 Uhr, Aufgenommen: 9. Juni 2010, 12:53 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 10.03.2010, zu folgenden Fragen:
    a) Welche Bedeutung und welche Tragweite hat Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG vom 23. Juli 1990, und welche Bedeutung haben insbesondere die Ausdrücke "vernünftige wirtschaftliche Gründe" und "Umstrukturierung oder Rationalisierung" der an Transaktionen im Sinne der Richtlinie 90/434/EWG beteiligten Gesellschaften?
    b) Ist die Auffassung der Steuerverwaltung, dass keine schwerwiegenden wirtschaftlichen Gründe vorlagen, die den Antrag des aufnehmenden Unternehmens auf Übertragbarkeit der steuerlichen Verluste gerechtfertigt hätten - wobei die Steuerverwaltung der Meinung war, dass das wirtschaftliche Interesse an der Aufnahme angesichts der Tatsache, dass das aufgenommene Unternehmen keine Tätigkeit als Holdinggesellschaft entfaltet und keine Beteiligungen gehalten und somit lediglich hohe Verluste übertragen habe, aus der Perspektive des aufnehmenden Unternehmens nicht offensichtlich gewesen sei, jedoch davon ausgegangen ist, dass die Fusion eine positive Wirkung auf die Kostenstruktur der Gruppe haben könne -, mit der genannten Gemeinschaftsbestimmung vereinbar?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-126/10

    Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)

    Normen: EWGRL 434/90 Art 11 Abs 1 Buchst a

    Erledigt durch: Urteil vom 10.11.2011

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen