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  • 23.02.2015 · Erledigtes Verfahren · FGO § 11 · GrS 1/13

    Anfrage, Vorlage, Geschäftsverteilung, Zuständigkeit, Außergewöhnliche Belastung

    Letzte Änderung: 23. Februar 2015, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 22. August 2013, 12:38 Uhr

    Ist ein Senat, der von einer Entscheidung eines anderen Senats des BFH abweichen will, auch dann verpflichtet, gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO bei diesem anzufragen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, und für den Fall, dass der angefragte Senat der Änderung der Rechtsprechung nicht zustimmt, die streitige Rechtsfrage dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 2 FGO vorzulegen, wenn der erkennende Senat aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans für die streitige Rechtsfrage --hier außergewöhnliche Belastungen-- zuständig geworden ist, wenn "nur diese streitig" ist, der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, jedoch weiterhin mit einer derartigen Rechtsfrage befasst werden kann?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: GrS 1/13

    Vorinstanz: Bundesfinanzhof 18.4.2013 VI R 60/11

    Normen: FGO § 11, EStG § 33

    Erledigt durch: Beschluss vom 09.10.2014.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger