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  • 20.01.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 Abs 3 · VI R 32/13

    Außergewöhnliche Belastung, Zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Nettoprinzip, Verfassung

    Letzte Änderung: 20. Januar 2016, 14:45 Uhr, Aufgenommen: 22. August 2013, 12:38 Uhr

    Ist es von Verfassungs wegen geboten, zwangsläufige Krankheitskosten --hilfsweise jedenfalls diejenigen Krankheitskosten, die zur Erlangung eines sozialhilferechtlichen Versorgungsniveaus erforderlich sind-- ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 32/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6.9.2012 4 K 1970/10 EFG 2012, 2205

    Normen: EStG § 33 Abs 3, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 02.09.2015, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger