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  • 25.06.2014 · Erledigtes Verfahren · UStG 1999 § 24 Abs 1 · V R 31/13

    Durchschnittssatz, Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Innenumsatz, Vorsteuerabzug

    Letzte Änderung: 25. Juni 2014, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 22. August 2013, 12:38 Uhr

    1. Handelt es sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz innerhalb des Unternehmens, der nicht zur Bemessungsgrundlage i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG gehört und deshalb auch keine pauschale Vorsteuer gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG auslöst, wenn der selbständige Betriebsteil des Gartenbaus, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen besteuert, dem anderen selbständigen und regelbesteuerten Betriebsteil eines einheitlichen Unternehmens einen Teil der von ihm gezogenen Jungpflanzen zum Verkauf überlässt?
    2. Rechtfertigt das Vorliegen eines nicht steuerbaren Innenumsatzes --entgegen der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG-- einen Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in Bezug auf die Eingangsleistungen des Gartenbaubetriebes, die auf die an den regelbesteuerten Betriebsteil veräußerten Pflanzen entfallen?
    3. Macht es das Verbot des § 24 Abs.1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen, wenn ein Unternehmer sowohl einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb als auch einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb unterhält?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 31/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 22.5.2013 8 K 2094/10

    Normen: UStG 1999 § 24 Abs 1, UStG 2005 § 15 Abs 1 S 1 Nr 1

    Erledigt durch: Beschluss vom 14.05.2014 (Erledigung der Hauptsache).

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger