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  • 25.06.2014 · Erledigtes Verfahren · UStG 2005 § 1 Abs 1 Nr 4 · V R 8/13

    Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhrabgaben, Vorsteuerabzug

    Letzte Änderung: 25. Juni 2014, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 7. August 2013, 16:42 Uhr

    1. Setzt das Recht zum Vorsteuerabzug entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG voraus, dass die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet ist? Steht die Vorschrift insoweit im Einklang mit Art. 168 Buchst. e und Art. 178 Buchst. e MwStSystRL und ist daher insoweit nicht anwendbar?
    2. Ist der Zolllagerinhaber bei richtlinienkonformer Anwendung und Auslegung von § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG berechtigt, Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen (Abweichung von Abschn. 15.8 Abs. 4 UStAE und von der bisherigen Rechtsprechung)?
    3. Wird die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer - anders als § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG - nicht durch eine Lieferung der Gegenstände, sondern durch deren Einfuhr ausgelöst?
    4. Gilt die Verbringung eines Gegenstandes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft als Einfuhr? Ist dieser Vorgang unabhängig von der eigentümerähnlichen Verfügungsmacht, wie eine Lieferung sie vorsieht, und von einem entsprechenden Herrschaftswillen des Handelnden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 8/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 19.12.2012 5 K 302/09 EFG 2013, 562

    Normen: UStG 2005 § 1 Abs 1 Nr 4, UStG 2005 § 15 Abs 1 Nr 2, UStG 2005 § 21 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst e, EGRL 112/2006 Art 178 Buchst e

    Erledigt durch: Urteil vom 13.02.2014, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung