19.06.2015 · Erledigtes Verfahren · EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 · IV R 42/12
Blockheizkraftwerk, Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, Energieerzeugnis, Unentgeltliche Überlassung, Entnahme, Bewertung
Letzte Änderung: 19. Juni 2015, 13:30 Uhr, Aufgenommen: 7. August 2013, 16:42 Uhr
Ist die unentgeltliche Wärmeabgabe durch den Betreiber einer Biogasanlage als Entnahme anzusehen und wie ist diese ggf. zu bewerten? Begründet der Umstand, dass die Wärme bei dem streitgegenständlichen stromgeführten Blockheizkraftwerk als Abfallprodukt anzusehen ist und sich durch ihre Nutzung nach dem Energieeinspeisegesetz die Vergütung für den eingespeisten Strom erhöht, eine betriebliche Veranlassung der unentgeltlichen Wärmeabgabe?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 42/12
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 12.6.2012 13 K 135/10
Normen: EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 1 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EEG § 8 Abs 3
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger