21.06.2013 · Anhängiges Verfahren · EUV 138/2011 Art 1 Abs 1 · C-74/13
Antidumping, Glasfasern
Letzte Änderung: 21. Juni 2013, 13:48 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2013, 13:48 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Közigazgatasi es Munkaügyi Birosag (Ungarn), eingereicht am 12.02.2013, zu folgenden Fragen:
1. Kann unter Berücksichtigung der zolltariflichen Einreihung und der unterschiedlichen Sprachfassungen des Gemeinschaftsrechts ein Material, das
- weiß,
- rechteckig,
- gewebt und
- im Dreherbindungsverfahren hergestellt ist,
- wobei der Schuss aus zwei Fäden besteht,
- welche miteinander verschlungen den Kettfaden einfassen,
- mit einer Gewebelochgröße von 4x4 mm,
- mit einem Ausmaß von 100 cm x 201 cm,
- dessen Fasern aus Glas bestehen und
- mit einem Kunststoffüberzug aus Styrolacrylatcopolymer versehen sind,
- das nicht aus Glasseidensträngen hergestellt ist,
- mit einem Flächengewicht von 136 g/m2,
- mit einer Kettfadenfeinheit von 415 tex und
- einer Schussfadenfeinheit von 132 tex
die Materialeigenschaften eines
- offenmaschigen Gewebes
- aus Glasfasern
- mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm
- und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g
im Sinne der Randnr. 14 und des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 138/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China aufweisen, und ist der TARIC-Code 7019 59 00 10 somit dahin auszulegen, dass ein solches Material mit den genannten Eigenschaften unter diesen TARIC-Code fällt?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist, erlaubt dann das Gemeinschaftsrecht, diejenige natürliche oder juristische Person, die im Vertrauen auf den in der Sprache ihrer Staatsangehörigkeit bekannt gemachten Normtext einer Verordnung - ohne sich der eventuell abweichenden Bedeutung weiterer Sprachfassungen vergewissert zu haben - auf der Grundlage der allgemeinen offenkundigen Bedeutung des Wortlauts des Normtextes in der betreffenden Sprache ein außerhalb der Europäischen Union gefertigtes Erzeugnis in das Gebiet der Union einführt, das nach der ihr bekannten Sprachfassung nicht unter die Erzeugnisse fällt, die mit Antidumpingzoll belegt werden können, auch dann von der Zahlung des Antidumpingzolls zu befreien, wenn sich aus einem Vergleich der unterschiedlichen Sprachfassungen des Gemeinschaftsrechts ableiten lässt, dass das Erzeugnis nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwohl mit einem Antidumpingzoll zu belegen wäre?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-74/13
Vorinstanz: Debreceni Közigazgatasi es Munkaügyi Birosag (Ungarn)
Normen: EUV 138/2011 Art 1 Abs 1
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen