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  • 30.04.2010 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 18 · C-25/10

    ermäßigter Steuersatz, Vereinigungen ohne Gewinnzweck

    Letzte Änderung: 30. April 2010, 13:12 Uhr, Aufgenommen: 30. April 2010, 13:12 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de premiere instance de Liege (Belgien), eingereicht am 15.01.2010, zu folgender Frage:

    Sind die Art. 18 (früher Art. 12 EG), 45 (früher Art. 39 EG), 49 (früher Art. 43 EG) und 54 (früher Art. 48 EG) des Vertrags von Lissabon vom 17. Dezember 2007 dahin auszulegen, dass sie den Erlass oder die Beibehaltung einer Bestimmung durch den Gesetzgeber eines Mitgliedstaats untersagen, mit der eine Besteuerung zum ermäßigten Satz von 7 % Vereinigungen ohne Gewinnzweck, Genossenschaften oder nationalen Genossenschaftsverbänden, Berufsverbänden und internationalen Vereinigungen ohne Gewinnzweck, privaten Stiftungen und gemeinnützigen Stiftungen vorbehalten wird, die einem Mitgliedstaat angehören, wo der Erblasser - der in Wallonien ansässig ist - zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich wohnt oder seinen Arbeitsort hat, oder wo er vorher tatsächlich gewohnt oder seinen Arbeitsort gehabt hat?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-25/10

    Vorinstanz: Tribunal de premiere instance de Liege (Belgien)

    Normen: AEUV Art 18, EG Art 12, AEUV Art 45, EG Art 39, AEUV Art 49, EG Art 43, AEUV Art 54, EG Art 48

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen