21.09.2016 · Erledigtes Verfahren · AO § 180 Abs 3 S 1 Nr 2 · VIII R 24/13
Einheitliche und gesonderte Feststellung, Geringe Bedeutung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Schätzung
Letzte Änderung: 21. September 2016, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 7. August 2013, 16:42 Uhr
Handelt es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO mit der Folge, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht hätte erfolgen dürfen, wenn zwar die hälftige Aufteilung der einvernehmlich geschätzten Einkünfte feststeht, diesen Einkünften jedoch Kapitalerträge in bedeutender Höhe zugrunde liegen, die über Jahre hinterzogen wurden und nach erfolgter Selbstanzeige erst durch die Beteiligung der Steuerfahndung abschließend ermittelt werden konnten?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 24/13
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 29.1.2013 1 K 1585/10
Normen: AO § 180 Abs 3 S 1 Nr 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2a
Erledigt durch: Urteil vom 12.04.2016, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung