20.12.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 64 Abs 2 S 1 · V R 11/13
Kindergeld, Polen, Wohnort
Letzte Änderung: 20. Dezember 2016, 15:15 Uhr, Aufgenommen: 7. August 2013, 16:42 Uhr
1. Sind beim Zusammentreffen von (Familien-)Leistungen mehrerer Mitgliedstaaten, die aus demselben Grund zu gewähren sind, nämlich durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit, gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Buchst. b) i) EG-VO Nr. 883/2004 die Familienleistungen des Mitgliedstaates vorrangig zu gewähren, in dem die Kinder wohnen? Setzt dies ein Bestehen von konkurrierenden Kindergeldansprüchen in zwei EU-Mitgliedstaaten voraus, für die eine Rangfolge zu bestimmen wäre?
2. Muss nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 der Unterschiedsbetrag für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird?
3. Bezweckt die Regelung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EG-VO Nr. 988/2009, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber bei einer hypothetischen Familienbetrachtung zu versagen?
Können anspruchsberechtigt i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG erfüllen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 11/13
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 30.1.2013 15 K 3230/11 EFG 2013,795
Normen: EStG § 64 Abs 2 S 1, EGV 883/2004 Art 68, EGV 883/2004 Art 11
Erledigt durch: Urteil vom 23.08.2016, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung