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  • 20.12.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 64 Abs 2 S 1 · V R 11/13

    Kindergeld, Polen, Wohnort

    Letzte Änderung: 20. Dezember 2016, 15:15 Uhr, Aufgenommen: 7. August 2013, 16:42 Uhr

    1. Sind beim Zusammentreffen von (Familien-)Leistungen mehrerer Mitgliedstaaten, die aus demselben Grund zu gewähren sind, nämlich durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit, gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Buchst. b) i) EG-VO Nr. 883/2004 die Familienleistungen des Mitgliedstaates vorrangig zu gewähren, in dem die Kinder wohnen? Setzt dies ein Bestehen von konkurrierenden Kindergeldansprüchen in zwei EU-Mitgliedstaaten voraus, für die eine Rangfolge zu bestimmen wäre?
    2. Muss nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 der Unterschiedsbetrag für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird?
    3. Bezweckt die Regelung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EG-VO Nr. 988/2009, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber bei einer hypothetischen Familienbetrachtung zu versagen?
    Können anspruchsberechtigt i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG erfüllen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 11/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 30.1.2013 15 K 3230/11 EFG 2013,795

    Normen: EStG § 64 Abs 2 S 1, EGV 883/2004 Art 68, EGV 883/2004 Art 11

    Erledigt durch: Urteil vom 23.08.2016, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung