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  • 12.05.2016 · Erledigtes Verfahren · AO § 165 Abs 1 S 1 · VIII R 21/13

    Vorläufigkeitsvermerk, Änderungsmöglichkeit, Aufhebung

    Letzte Änderung: 12. Mai 2016, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 22. Mai 2013, 12:40 Uhr

    Bleibt ein auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk und die darauf beruhende Änderungsmöglichkeit auch dann bestehen, wenn im erstmaligen Einkommensteuerbescheid ausdrücklich zwischen einer auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO und einer auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten Vorläufigkeit unterschieden wird, in einem danach ergangenen Änderungsbescheid jedoch lediglich eine auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützte Vorläufigkeit enthalten ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 21/13

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 27.2.2013 2 K 266/12

    Normen: AO § 165 Abs 1 S 1, AO § 165 Abs 1 S 2, AO § 165 Abs 2 S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 14.07.2015, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung