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  • 03.08.2016 · Erledigtes Verfahren · UmwStG § 18 Abs 4 · IV R 6/13

    Gewerbesteuer, Veräußerungsgewinn, Umwandlung, Einbringung, Gestaltungsmissbrauch

    Letzte Änderung: 3. August 2016, 13:30 Uhr, Aufgenommen: 22. Mai 2013, 12:40 Uhr

    Ist § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 anwendbar, wenn innerhalb der Sperrfrist eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird, die Mitunternehmeranteile zum Buchwert in eine neu gegründete Personengesellschaft eingebracht und die Anteile an der neuen Personengesellschaft veräußert werden? Wurde § 42 AO vor Einfügung des Abs. 2 durch spezielle Missbrauchsbekämpfungsnormen (hier § 18 Abs. 4 UmwStG 1995) verdrängt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 6/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 7.12.2012 14 K 3829/09 G EFG 2013, 567

    Normen: UmwStG § 18 Abs 4, UmwStG § 24, AO § 42

    Erledigt durch: Urteil vom 28.04.2016, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger