05.05.2011 · Erledigtes Verfahren · EWGV 2454/93 Art 454 Abs 3 · C-488/09
Zoll, Ort der Zuwiderhandlung
Letzte Änderung: 5. Mai 2011, 14:02 Uhr, Aufgenommen: 7. April 2010, 15:47 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 30.11.2009, zu folgenden Fragen:
1. Ist es, wenn der Ort der tatsächlichen Begehung der Zuwiderhandlung bestimmt wird, nachdem ein Mitgliedstaat eine Unregelmäßigkeit im Zollverfahren eines TIR-Transports festgestellt und den bürgenden Verband seines Hoheitsgebiets zur Zahlung des dem Festsetzungsbescheid entsprechenden Betrags aufgefordert hat, mit Art. 454 Abs. 3 und Art. 455 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/931 der Kommission vom 2. Juli 1993 vereinbar, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, ein neues Verfahren einleitet, um die fraglichen Abgaben von den Hauptschuldnern und - bis zu dessen Haftungsgrenze - vom bürgenden Verband des Ortes der tatsächlichen Begehung der Zuwiderhandlung zu fordern, wenn die Bestimmung des Ortes der Zuwiderhandlung nach Ablauf der in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Frist erfolgt ist?
Wenn die Frage zu bejahen ist:
2. Kann der bürgende Verband des Mitgliedstaats, in dem die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen wurde, gemäß den Art. 454 Abs. 3 und 455 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften die Verjährung des Rechts zur Forderung des Betrags der garantierten Haftung mit der Begründung geltend machen, dass die festgesetzte Frist abgelaufen sei, ohne dass er vor Ablauf dieser Frist Kenntnis erlangt habe?
3. Hat die Zahlungsaufforderung durch die Zollverwaltung des Staates, der die Unregelmäßigkeit festgestellt hat, an den bürgenden Verband dieses Staates gemäß Art. 11 Abs. 2 des TIR-Übereinkommens unterbrechende Wirkung in Bezug auf das gegen den bürgenden Verband des Ortes der Zuwiderhandlung eingeleitete Verfahren?
4. Kann Art. 11 Abs. 2 letzter Satz des TIR-Übereinkommens dahin ausgelegt werden, dass die darin vorgesehene Frist selbst dann auf den Staat des Ortes der Zuwiderhandlung anwendbar ist, wenn der Staat, der die Unregelmäßigkeit festgestellt hat, die Zahlungsaufforderung an den b ürgenden Verband nicht ausgesetzt hat, obwohl es ein Strafverfahren in Bezug auf die festgestellten Tatsachen gegeben hat?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-488/09
Normen: EWGV 2454/93 Art 454 Abs 3, EWGV 2454/93 Art 455, ZKDV Art 454 Abs 3, ZKDV Art 455, ZK Art 221 Abs 3, EWGV 2913/92 Art 221 Abs 3, TIRÜbk Art 11 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 22.12.2010
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen