17.04.2013 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 49 · C-48/13
Verlustabzug, Betriebsstätte, Nachbesteuerung
Letzte Änderung: 17. April 2013, 17:22 Uhr, Aufgenommen: 17. April 2013, 17:22 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Östre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28.01.2013, zu folgender Frage:
Hindern Art. 49 AEUV i. V. m. Art. 54 AEUV (früher Art. 43 EGV i. V. m. Art. 48 EGV) und Art. 31 des EWR-Abkommens i. V. m. Art. 34, dass einen Mitgliedstaat, der einer gebietsansässigen Gesellschaft den laufenden Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte gestattet, an einer vollständigen Nachbesteuerung der Verluste der Betriebsstätte (in dem Umfang, in dem ihnen keine Gewinne in späteren Jahren entsprechen) bei der genannten Gesellschaft, wenn die Betriebsstätte geschlossen wird und in diesem Zusammenhang ein Teil ihres Geschäfts an eine verbundene Gesellschaft übertragen wird, die im gleichen Staat wie die Betriebsstätte ansässig ist, und davon auszugehen ist, dass die Möglichkeiten der Berücksichtigung der betreffenden Verluste ausgeschöpft sind?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-48/13
Vorinstanz: Östre Landsret (Dänemark)
Normen: AEUV Art 49, AEUV Art 54, EG Art 43, EG Art 48, EWRAbk Art 31, EWRAbk Art 34
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen