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  • 03.04.2013 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 28 Abs 3 · C-599/12

    Mehrwertsteuer, Dienstleistung, Reisen, Steuerbefreiung

    Letzte Änderung: 3. April 2013, 11:22 Uhr, Aufgenommen: 3. April 2013, 11:22 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien), eingereicht am 20.12.2012, zu folgenden Fragen:

    1. Darf Belgien seine Rechtsvorschriften dahin ändern, dass es eine von der Steuer befreite Dienstleistung - hier Reisen außerhalb der EU - zu einem Zeitpunkt (1. Dezember 1977) unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1. Januar 1978) besteuert und damit die Stillhalteklausel des Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie (Art. 370 der Richtlinie 2006/112) umgeht, der vorsieht, dass diese Reisen nur dann weiterhin besteuert werden dürfen, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie bereits besteuert wurden?

    2. Musste Belgien seit dem 13. Juni 1977 (Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie) die Besteuerung von Reisen außerhalb der EU unterlassen?

    3. Verstößt Belgien gegen Art. 309 der Richtlinie 2006/112, wenn es Reisebüros hinsichtlich ihrer Dienstleistungen außerhalb der Gemeinschaft nicht Vermittlern gleichstellt und diese Dienstleistungen dennoch weiterhin besteuert?

    4. Verstoßen die Art. 309, 153, 370 und Anhang X der Richtlinie 2006/112 dadurch gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Vorschriften über den freien Personenverkehr, Warenverkehr und Dienstleistungsverkehr, u. a. die Art. 43 und 56 EG-Vertrag, dass sie den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht hinsichtlich der Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen außerhalb der Gemeinschaft einräumen?

    5. Verstößt es gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der belgische Staat durch Königlichen Erlass vom 28. November 1999 in Bezug auf Reisen außerhalb der EU eine Steuerpflicht lediglich für Reisebüros nicht aber für Vermittler vorschrieb?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-599/12

    Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien),

    Normen: EWGRL 388/77 Art 28 Abs 3, EGRL 112/2006 Art 370, EGRL 112/2006 Art 309, EGRL 112/2006 Art 153, EGRL 112/2006 Art 370, EGRL 112/2006 Anh 10, EG Art 43, EG Art 56

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen