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  • 14.05.2010 · Erledigtes Verfahren · EG Art 43 · C-311/08

    Besteuerung eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils

    Letzte Änderung: 14. Mai 2010, 12:53 Uhr, Aufgenommen: 1. März 2010, 14:59 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Premiere Instance de Mons (Belgien), eingereicht am 14.7.2008, zu folgenden Fragen:
    1. Stehen Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG und gegebenenfalls Art. 12 EG Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die wie die im vorliegenden Fall streitigen zur Besteuerung eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils bei einer gebietsansässigen belgischen Gesellschaft führen, die diesen Vorteil einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und mit ihr unmittelbar oder mittelbar verflochtenen Gesellschaft gewährt hat, obwohl die gebietsansässige belgische Gesellschaft unter gleichen Voraussetzungen nicht bezüglich eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils besteuert werden kann, wenn sie diesen Vorteil einer anderen in Belgien niedergelassenen Gesellschaft gewährt hat, mit der sie unmittelbar oder mittelbar verflochten ist?
    2. Stehen Art. 56 EG in Verbindung mit Art. 48 EG und gegebenenfalls Art. 12 EG Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die wie die im vorliegenden Fall streitigen zur Besteuerung eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils bei einer gebietsansässigen belgischen Gesellschaft führen, die diesen Vorteil einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und mit ihr unmittelbar oder mittelbar verflochtenen Gesellschaft gewährt hat, obwohl die gebietsansässige belgische Gesellschaft unter gleichen Voraussetzungen nicht bezüglich eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils besteuert werden kann, wenn sie diesen Vorteil einer anderen in Belgien niedergelassenen Gesellschaft gewährt hat, mit der sie unmittelbar oder mittelbar verflochten ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-311/08

    Vorinstanz: Tribunal de Premiere Instance de Mons (Belgien)

    Normen: EG Art 43, EG Art 48, EG Art 12, EG Art 56

    Erledigt durch: Urteil vom 21.01.2010

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen