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  • 21.10.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG 1997 § 50a Abs 4 S 1 Nr 3 · I R 73/12

    Nutzungsüberlassung, Lizenzgebühren, Veräußerung, Auslegung, Abzugsteuer, Beschränkte Steuerpflicht

    Letzte Änderung: 21. Oktober 2014, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2013, 11:10 Uhr

    Auslegung von Verträgen/Haftung im Abzugsverfahren: Im Streit darum, ob durch den Abschluss eines Vertrages zwischen einer inländischen GmbH (Lizenznehmer) und einem ausländischen Unternehmen (Lizenzgeber) dauerhaft ein Recht zur Nutzung von Know-How übertragen wurde, oder es sich um eine Lizenzgebühr i.S. des § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG 1997 für eine zeitlich befristete Überlassung von Know-How handelt, wird ein Haftungsbescheid angefochten, mit dem der ehemalige Geschäftsführer der GmbH für Abzugsteuern nach § 50a Abs. 4 und 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1997 in Anspruch genommen wurde. Sind der Steuerabzug und die Haftung gemäß § 50a Abs. 4 und 5 EStG mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und Art. 50 EGV vereinbar?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 73/12

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 14.6.2012 9 K 156/05

    Normen: EStG 1997 § 50a Abs 4 S 1 Nr 3, EStG § 49 Abs 1 Nr 9, EStG § 22 Nr 3, AO § 69, EG Art 49, EG Art 50

    Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger