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  • 21.08.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 71 · VII R 42/12

    Branntweinsteuer, Haftung, Steuerhehlerei

    Letzte Änderung: 21. August 2014, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2013, 11:31 Uhr

    Haftung für Branntweinsteuer wegen Ankaufs von unversteuertem Branntwein.
    Ist bei der Anwendung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden abzustellen?
    Durfte sich das FG, trotz Einwendungen gegen die Feststellungen im strafgerichtlichen Verfahren, ohne Beiziehung dieser Akten diese Feststellungen zu eigen machen?
    Unterlassene Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Produzenten des streitigen Branntweins, der verwendeten Stoffe (Obst, Korn, Trester) und des Zeitpunkts der Steuerentstehung?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 42/12

    Vorinstanz: Finanzgericht des Saarlandes 17.10.2012 2 K 1524/10

    Normen: AO § 71, AO § 374

    Erledigt durch: Urteil vom 23.04.2014, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger