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  • 21.08.2015 · Erledigtes Verfahren · AO § 147 Abs 6 · VIII R 52/12

    Außenprüfung, Prüfungsanordnung, Auskunftsverweigerungsrecht, Datenschutz

    Letzte Änderung: 21. August 2015, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2012, 11:15 Uhr

    Ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung und der Anordnung zur Überlassung eines digitalen Datenträgers vor dem Hintergrund der nachfolgenden Fragestellungen gegeben?
    1. Befindet sich der Laptop eines Außenprüfers, den dieser auch außerhalb der Dienstzeit in seinem privaten PKW und in seiner Wohnung bzw. in seinem Privatbereich mitführt, noch im Machtbereich der Finanzverwaltung?
    2. Berechtigt § 147 Abs. 6 AO einen Außenprüfer bzw. die Finanzverwaltung,
    a) die auf einem maschinell verwertbaren Datenträger übergebenen Daten auch außerhalb des Ortes der Prüfung und außerhalb des Machtbereichs sowohl des Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu verbringen?
    b) den Datenträger auch anderen Bediensteten der Finanzverwaltung zugänglich zu machen?
    c) die übergebenen Daten über das Ende der Außenprüfung hinaus zu speichern?
    (Die Revision wurde durch das FG im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 44/09 zugelassen. Unter dem Aktenzeichen VIII R 43/09 ist ebenfalls in ähnlicher Sache zu entscheiden.)

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 52/12

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 7.11.2012 14 K 554/12

    Normen: AO § 147 Abs 6

    Erledigt durch: Urteil vom 16.12.2014, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger