20.11.2015 · Erledigtes Verfahren · EStG § 50 Abs 1 S 3 · I R 63/12
Beschränkte Steuerpflicht, Sonderausgabe, Dauernde Last, Gesonderte Feststellung
Letzte Änderung: 20. November 2015, 13:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2012, 11:15 Uhr
Umfang der Entscheidungskompetenz des Feststellungsfinanzamtes: Kann das für die gesonderte Feststellung von Einkünften zuständige FA in seinem Feststellungsbescheid mit bindender Wirkung entscheiden, ob die von einem Gesellschafter getätigten Versorgungsleistungen (dauernde Last) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe abzugsfähig sind, oder ist die Prüfung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen - insbesondere im Bereich der persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen wie z.B. der unbeschränkten Steuerpflicht - allein dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen FA vorbehalten?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 63/12
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 23.5.2012 4 K 2429/09 EFG 2012, 2025
Normen: EStG § 50 Abs 1 S 3, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, AO § 180 Abs 1 Nr 2
Erledigt durch: Urteil vom 10.06.2015, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger