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  • 14.05.2010 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst g · C-461/08

    Gebäudeerrichtung, Gebäudeabriss

    Letzte Änderung: 14. Mai 2010, 12:37 Uhr, Aufgenommen: 3. April 2009, 11:01 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 23.10.2008, zu folgenden Fragen:
    1. Ist Art. 13 Teil B Buchst. g in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass die Lieferung eines Gebäudes, das im Hinblick auf seinen Ersatz durch ein neu zu errichtendes Gebäude teilweise abgerissen worden ist, mit Mehrwertsteuer belastet ist?
    2. Ist es für die Beantwortung dieser Frage erheblich, ob der Verkäufer oder der Käufer des Gebäudes den Auftrag zum Abriss gegeben hat und sich die dafür anfallenden Kosten in Rechnung stellen lässt, und zwar in dem Sinne, dass die Lieferung nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn der Verkäufer den Auftrag zum Abriss gegeben hat und sich die Abrisskosten in Rechnung stellen lässt?
    3. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage erheblich, ob der Verkäufer oder der Käufer des Gebäudes die Neubaupläne entwickelt hat, und zwar in dem Sinne, dass die Lieferung nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn der Verkäufer die Neubaupläne entwickelt hat?
    4. Falls die erste Frage bejaht wird, unterliegt dann jede Lieferung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Abrissarbeiten tatsächlich begonnen worden sind, oder nach einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach dem Zeitpunkt, zu dem der Abriss erheblich fortgeschritten ist, der Mehrwertsteuer?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-461/08

    Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst g, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 3 Buchst a

    Erledigt durch: Urteil vom 19.11.2009

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen