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  • 21.10.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 356 · VIII R 33/12

    Einspruch, Rechtsbehelfsbelehrung, Elektronische Übermittlung, Schriftform

    Letzte Änderung: 21. Oktober 2014, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2012, 13:05 Uhr

    Ist die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids einer Finanzbehörde, die insbesondere durch Angabe ihrer E-Mailadresse in der Fußzeile des Verwaltungsakts und im sonstigen Schriftverkehr die Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt hat, unvollständig, wenn nicht auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail hingewiesen wird, so dass dann die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO gilt? Ist die Einspruchseinlegung per E-Mail eine Unterform der Schriftform i.S. des § 357 Abs. 1 AO?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 33/12

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 22.5.2012 13 K 2265/11 E

    Normen: AO § 356, AO § 357 Abs 1, AO § 87a

    Erledigt durch: Urteil vom 18.03.2014, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger