21.08.2015 · Erledigtes Verfahren · UmwStG § 18 Abs 4 S 3 · IV R 27/12
Veräußerungsgewinn, Umwandlung, Anrechnung, Gewerbesteuer, Personengesellschaft
Letzte Änderung: 21. August 2015, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2012, 13:05 Uhr
Ist die Gewerbesteueranrechnung auch dann nach § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausgeschlossen, wenn der Veräußerungsgewinn zugleich auch nach § 7 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt? Hat die Anwendung des § 7 Satz 2 GewStG Vorrang gegenüber § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG? Ist --hilfsweise-- § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG teleologisch dahingehend einzuschränken, dass die Anrechnung zuzulassen ist, soweit der Veräußerungsgewinn auf stille Reserven in Beteiligungen an Tochtergesellschaften entfällt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 27/12
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 20.6.2012 3 K 2236/09
Normen: UmwStG § 18 Abs 4 S 3, GewStG § 7 S 2, EStG § 35
Erledigt durch: Urteil vom 28.05.2015, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger