22.09.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 39 Abs 2 Nr 1 · I R 42/12
Treuhandvertrag, Wirtschaftliches Eigentum, Weisungsgebundenheit, Arbeitslohn, Beschränkte Steuerpflicht
Letzte Änderung: 22. September 2014, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2012, 11:40 Uhr
Ist der dem bei einer britischen Tochtergesellschaft tätigen, beschränkt steuerpflichtigen Kläger nach Beendigung seiner Entsendungstätigkeit bei der inländischen Muttergesellschaft aus der Veräußerung einer Management-Beteiligung an der Muttergesellschaft zugeflossene Kaufpreisanteil - in Ermangelung des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an der Beteiligung - als Arbeitslohn im S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren? Unter welchen Voraussetzungen kann ein Treuhandverhältnis, insbesondere unter Berücksichtigung des Weisungsrechts des Treugebers, anerkannt werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 42/12
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 27.3.2012 13 K 2257/10 E, L
Normen: AO § 39 Abs 2 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 49 Abs 1 Nr 4
Erledigt durch: Urteil vom 21.05.2014, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger