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  • 21.06.2013 · Erledigtes Verfahren · MilchAbgV § 21 · VII R 9/12

    Milchabgabe, Saldierung, Referenzmenge

    Letzte Änderung: 21. Juni 2013, 12:33 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2012, 14:34 Uhr

    Erhebung der Abgabe auf direkt vermarktete Milch für den Zwölf-Monatszeitraum 2006/2007 wegen Überschreitung der Referenzmenge und zu niedriger Meldung der erklärten Milchmenge; für die nicht gemeldete Menge wurde eine Saldierung mit nicht genutzten Verkaufs-Referenzmengen wegen unvollständiger Angaben abgelehnt.
    Ist die Erhebung einer Abgabe auf direkt vermarktete Milch unzulässig, wenn für den betroffenen Zwölf-Monatszeitraum die einzelstaatliche Referenzmenge für Deutschland für Direktvermarktung nicht überschritten worden ist?
    Ist § 14 Abs. 1 Satz 7 MilchAbgV 2004, wonach die Saldierung bei nachträglich festgestellten Milchmengen nicht angewandt werden darf, mangels Ermächtigungsgrundlage im Gemeinschaftsrecht als Sanktionsregelung rechtswidrig?
    Ist der Abgabenbescheid rechtswidrig, weil die behaupteten zusätzlichen, nicht in der Abgabeanmeldung enthaltenen Milchmengen nicht erzeugt und direkt vermarktet worden sind?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 9/12

    Vorinstanz: Finanzgericht Bremen 8.2.2012 4 K 132/10 (6)

    Normen: MilchAbgV § 21, MilchAbgV § 24, EGV 1788/2003 Art 4, EGV 1788/2003 Art 13 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 16.04.2013, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger