11.06.2013 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 148 Buchst a · C-197/12
Mehrwertsteuer, entgeltlicher Passagierverkehr
Letzte Änderung: 11. Juni 2013, 11:54 Uhr, Aufgenommen: 1. August 2012, 18:19 Uhr
Klage der Kommission gegen die Französische Republik, eingereicht am 26.04.2012, mit dem Antrag,
- festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie, und zwar aus deren Art. 148 Buchst. a, c und d, verstoßen hat, dass sie die Mehrwertsteuerbefreiung der in Art. 262 Ziff. II Nrn. 2, 3, 6 und 7 des Code general des impots genannten Umsätze, soweit es um Schiffe geht, die im entgeltlichen Passagierverkehr oder zur Ausübung einer Handelstätigkeit eingesetzt werden, nicht vom Erfordernis eines Einsatzes auf hoher See abhängig macht;
-der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-197/12
Normen: EGRL 112/2006 Art 148 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 148 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 148 Buchst d
Erledigt durch: Urteil vom 17.05.2013
Rechtsmittel: Klage der Kommission