29.08.2013 · Erledigtes Verfahren · EStG § 49 Abs 1 Nr 9 · I R 22/12
Haftung, Beschränkte Steuerpflicht, Abzugsverfahren, Bewegliches Wirtschaftsgut, Nutzung
Letzte Änderung: 29. August 2013, 19:01 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2012, 09:55 Uhr
Haftung im Abzugsverfahren: Stellt bereits die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter eine "Nutzung" im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar, oder kommt es auf den tatsächlichen Gebrauch im Inland an? - Unterliegt eine im Ausland ansässige Gesellschaft mit ihren Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen an eine inländische Gesellschaft, die ihrerseits die Sachen an inländische Unternehmer weitervermietet, der beschränkten Steuerpflicht, auch wenn die vermieteten Sachen tatsächlich weit überwiegend im Ausland zum Einsatz kommen? - Kommt es für die Beurteilung, ob die Gegenstände im Inland genutzt werden, auf den Ort des Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäftes aus der Weitervermietung an?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 22/12
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 7.2.2012 6 K 2147/10 H
Normen: EStG § 49 Abs 1 Nr 9, EStG § 50a Abs 5 S 5, EStDV § 73g, EStG 1997 § 50a Abs 4 S 1 Nr 3
Erledigt durch: Urteil vom 10.04.2013, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger