21.05.2015 · Erledigtes Verfahren · HGB § 249 Abs 1 S 1 · VIII R 13/12
Rückstellung, Öffentlich-rechtliche Verpflichtung, Konkretisierung
Letzte Änderung: 21. Mai 2015, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2012, 17:59 Uhr
Ist hinsichtlich der Bildung einer Rückstellung für Regresse der Krankenkassen gegenüber Ärzten wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise in der vertragsärztlichen Versorgung eine hinreichende Konkretisierung einer ungewissen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erst dann gegeben, wenn ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses, einen Arzt wegen der Überschreitung der für seine Praxis ermittelten Richtgrößensummen für Arznei-, Verband- oder Heilmittel oder einer Abweichung der Verordnungsweise von den Durchschnittswerten für einen bestimmten Zeitraum in einer betragsmäßig bestimmten Höhe in Anspruch zu nehmen, vorliegt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 13/12
Vorinstanz: Finanzgericht Bremen 8.2.2012 1 K 32/10 (3)
Normen: HGB § 249 Abs 1 S 1, SGB 5 § 106, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 05.11.2014, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger