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  • 19.06.2015 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 · VIII R 12/12

    Einkünfte aus Kapitalvermögen, Zinsen, Schätzung, Bankkonto, Luxemburg, Mitwirkungspflicht, Beweislast, Änderungsbefugnis

    Letzte Änderung: 19. Juni 2015, 13:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2012, 17:59 Uhr

    1. Hat die Klägerin bei der luxemburgischen Tochtergesellschaft einer deutschen Bank ein Konto unterhalten und sind ihr in diesem Zusammenhang Zinsen zugeflossen?
    2. Liegt ein Verfahrensfehler vor, weil das FG im Wege vorweggenommener Beweisaufnahme die beantragte Vernehmung eines Zeugen (Bankmitarbeiter) abgelehnt hat, der nach Ansicht der Klägerin hätte bestätigen können, dass das Luxemburger Bankkonto nicht der Klägerin zuzurechnen ist?
    3. Ist eine die Zurechnung eines Bankkontos verneinende schriftliche Bestätigung der Bank als unergiebig für die entscheidungserhebliche Frage anzusehen, wem das Konto tatsächlich zuzurechnen ist?
    4. Kann die seitens des Finanzamts vorgenommene Schätzung der Zinseinnahmen im Wege einer Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Berücksichtigung finden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 12/12

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 31.3.2011 14 K 797/09 E

    Normen: EStG § 20, AO § 90, AO § 173 Abs 1 Nr 1, FGO § 79b

    Erledigt durch: Urteil vom 19.11.2014, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger