02.05.2012 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1 · C-62/12
Mehrwertsteuer, Gerichtsvollzieher
Letzte Änderung: 2. Mai 2012, 11:37 Uhr, Aufgenommen: 2. Mai 2012, 11:37 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 07.02.2012, zu folgender Frage:
Ist eine natürliche Person, die wegen der von ihr ausgeübten Tätigkeit als privater Gerichtsvollzieher zur Mehrwertsteuer angemeldet ist, hinsichtlich einer Dienstleistung, die sie gelegentlich und nicht im Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit als privater Gerichtsvollzieher erbracht hat, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 als Steuerpflichtiger anzusehen und verpflichtet, im Sinne von Art. 193 der Richtlinie 2006/112 Mehrwertsteuer zu entrichten?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-62/12
Vorinstanz: Administrativen sad (Bulgarien)
Normen: EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 193
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen