11.06.2013 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b · C-91/12
Umsatzsteuerbefreiung, Schönheitsoperationen
Letzte Änderung: 11. Juni 2013, 12:47 Uhr, Aufgenommen: 2. Mai 2012, 11:28 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden), eingereicht am 17.02.2012, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen, dass die dort aufgeführten Befreiungen von der Mehrwertsteuerpflicht Leistungen erfassen, die, wie im vorliegenden Rechtsstreit,
a) ästhetische Operationen
b) ästhetische Behandlungen
darstellen?
2. Ist die Beurteilung davon abhängig, ob die Operation oder Behandlung zu dem Zweck durchgeführt wird, Krankheiten, körperlichen Mängeln oder Verletzungen vorzubeugen oder diese zu behandeln?
3. Ist, wenn dem Zweck Bedeutung beizumessen ist, die Vorstellung des Patienten vom Zweck der Behandlung zu berücksichtigen?
4. Ist es für die Beurteilung von Bedeutung, ob die Maßnahmen von Personen durchgeführt wird, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen sind, oder ob es solche Personen sind, die zum Zweck der Maßnahme Stellung nehmen?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-91/12
Vorinstanz: Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden)
Normen: EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c
Erledigt durch: Urteil vom 21.03.2013
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen