21.11.2007 · Erledigtes Verfahren · UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b J: 1993 · V R 68/05
ermäßigter Steuersatz, Taxifahrten, Beförderungsleistung, Beförderungsmittel, km-Begrenzung, Einheitliche Leistung
Letzte Änderung: 21. November 2007, 09:52 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Unterliegen Beförderungsfahrten mit dem Taxi zu Ärzten und Tageskliniken dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999, wenn der Taxifahrer auf seine Fahrgäste wartet und diese nach der Behandlung wieder mit nach Hause nimmt?
Ist die Hin- und Rückfahrt jeweils als gesonderte umsatzsteuerliche Leistung anzusehen, mit der Folge, dass die 50-km Grenze des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999 für die einfache Fahrt nicht überschritten wird und der ermäßigte Steuersatz für die gesamte Krankenfahrt somit angewendet werden kann?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 68/05
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 14.10.2005 16 K 10593/02 EFG 2007,150
Normen: UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b J: 1993, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b J: 1999
Erledigt durch: Urteil vom 19.07.2007, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger