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  • 21.11.2007 · Erledigtes Verfahren · UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b J: 1993 · V R 68/05

    ermäßigter Steuersatz, Taxifahrten, Beförderungsleistung, Beförderungsmittel, km-Begrenzung, Einheitliche Leistung

    Letzte Änderung: 21. November 2007, 09:52 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Unterliegen Beförderungsfahrten mit dem Taxi zu Ärzten und Tageskliniken dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999, wenn der Taxifahrer auf seine Fahrgäste wartet und diese nach der Behandlung wieder mit nach Hause nimmt?

    Ist die Hin- und Rückfahrt jeweils als gesonderte umsatzsteuerliche Leistung anzusehen, mit der Folge, dass die 50-km Grenze des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999 für die einfache Fahrt nicht überschritten wird und der ermäßigte Steuersatz für die gesamte Krankenfahrt somit angewendet werden kann?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 68/05

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 14.10.2005 16 K 10593/02 EFG 2007,150

    Normen: UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b J: 1993, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b J: 1999

    Erledigt durch: Urteil vom 19.07.2007, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger