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  • 05.02.2013 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 185 Abs 2 · C-550/11

    Diebstahl, Vorsteuerabzug, Berichtigung

    Letzte Änderung: 5. Februar 2013, 12:12 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2012, 09:31 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 02.11.2011, zu folgenden Fragen:
    1. In welchen Fällen ist davon auszugehen, dass der Fall eines ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Diebstahls i.S. des Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 vorliegt, und ist dabei erforderlich, dass die Identität des Täters festgestellt und dieser bereits rechtskräftig verurteilt wurde?
    2. Je nach Beantwortung der ersten Frage: Umfasst der Begriff "ordnungsgemäß nachgewiesener oder belegter Diebstahl" im Sinne des Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens, in dem ein vorgerichtliches Verfahren wegen Diebstahls gegen Unbekannt eingeleitet wurde, wobei dieser Umstand von den für Einnahmen zuständigen Stellen nicht bestritten wird und auf seiner Grundlage angenommen worden ist, dass eine Fehlmenge vorliegt?
    3. Ist im Hinblick auf Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 eine nationale rechtliche Regelung wie die nach den Art. 79 Abs. 3 und 80 Abs. 2 MwStG sowie eine Steuerpraxis wie die des Ausgangsverfahrens zulässig, wonach der beim Erwerb von später gestohlenen Gegenständen vorgenommene Vorsteuerabzug zwingend zu berichtigen ist, wenn man davon ausgeht, dass der Staat die ihm eingeräumte Möglichkeit, ausdrücklich Berichtigungen des Vorsteuerabzugs im Fall von Diebstahl vorzusehen, nicht genutzt hat?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-550/11

    Vorinstanz: Administrativen Sad Varna (Bulgarien)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 185 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 4.10.2012

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen