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  • 13.06.2013 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 17 Abs 2 Buchst a · C-563/11

    Vorsteuerabzug, Versagung, missbräuchliches Verhalten

    Letzte Änderung: 13. Juni 2013, 10:35 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2012, 08:49 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Augstakas tiesas Senats (Republik Lettland), eingereicht am 09.11.2011 zu folgenden Fragen:
    1. Ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der sämtliche wesentliche Voraussetzungen für den Abzug der auf den Erwerb von Gegenständen gezahlten Mehrwertsteuer erfüllt und dem kein missbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann, das Recht auf diesen Abzug versagt werden kann, wenn die andere am Umsatz beteiligte Partei die Lieferung der Gegenstände aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht ausführen konnte (die andere am Umsatz beteiligte Partei ist fiktiv bzw. ihr Verantwortlicher verneint eine wirtschaftliche Tätigkeit oder eine konkrete Transaktion und ist nicht in der Lage, den Vertrag zu erfüllen)?
    2. Kann die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug als solche darauf gestützt werden, dass die andere am Umsatz beteiligte Partei (die in der Rechnung angegebene Person) als fiktiv betrachtet wird (d. h., dass sie mit diesem Umsatz keine wirtschaftliche Tätigkeit verfolgte)? Kann das Recht auf Vorsteuerabzug auch versagt werden, wenn dem Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug beantragt, in der Praxis kein missbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden konnte?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-563/11

    Vorinstanz: Augstakas tiesas Senats (Republik Lettland)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 17 Abs 2 Buchst a

    Erledigt durch: Beschluss 28.02.2013

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen