20.03.2008 · Erledigtes Verfahren · UStG § 4 Nr 8f J: 1980 · V R 66/05
Steuerfreiheit, Fondsgesellschaft, Fonds, Nebenleistung, Vermittlung, Werbung
Letzte Änderung: 20. März 2008, 09:37 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Sind die Marketing- und Werbeleistungen Teil einer -umsatzsteuerfreien- Vermittlungsleistung oder unselbständige Nebenleistung der Vermittlung der Fonds-Anteile und damit nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei, wenn ein Unternehmer Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fonds-Anteilen und den dafür erforderlichen Maßnahmen im Bereich des Marketings und der Werbung erbringt und die Vermittlung einerseits und Marketing bzw. Werbung andererseits nicht in einem einheitlichen Vertrag, sondern in zwei Verträgen mit eigenständigen Honorarvereinbarungen geregelt wurden, sowie die zu erbringenden Marketing- und Werbeleistungen von besonderer Bedeutung für die beauftragende Fondsgesellschaft sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 66/05
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 7.9.2005 3 K 1900/02 EFG 2006,146
Normen: UStG § 4 Nr 8f J: 1980, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 5
Erledigt durch: Urteil vom 06.12.2007, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger