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  • 21.11.2012 · Erledigtes Verfahren · FGO § 46 Abs 1 S 2 · I R 74/11

    Insolvenz, Haftung, Klagebefugnis, Untätigkeit, Widerruf, Zustimmung

    Letzte Änderung: 21. November 2012, 13:24 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2012, 09:13 Uhr

    Ist der Steuerpflichtige prozessführungsbefugt für eine (Untätigkeits-)Klage, die sich gegen einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid richtet? Bildet das gegen den Steuerpflichtigen anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren einen zureichenden Grund für die Verzögerung der Einspruchsentscheidung? Berechtigte die Ablehnung des PKH-Gesuchs dazu, das zunächst erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung zu widerrufen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 74/11

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 17.6.2011 11 K 70/11

    Normen: FGO § 46 Abs 1 S 2, FGO § 6, InsO § 87

    Erledigt durch: Urteil vom 25.07.2012, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger