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  • 23.12.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b · X R 49/11

    Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Betätigung, Betriebsausgabe, Werbungskosten, Abzugsbeschränkung

    Letzte Änderung: 23. Dezember 2014, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2012, 10:13 Uhr

    Voller oder nur begrenzter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Erwerbstätigkeiten: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nach der ab dem Jahr 2007 geltenden Rechtslage unter Gesamtabwägung der quantitativen und qualitativen Nutzung des Arbeitszimmers für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus selbständiger Arbeit (insoweit wurden vom FA 1250 € berücksichtigt)? Ggfs. Vervielfältigung des beschränkten Abzugsbetrags bei mehreren ausgeübten Erwerbstätigkeiten?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 49/11

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 8.9.2011 16 K 3070/10 E

    Normen: EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b

    Erledigt durch: Urteil vom 16.07.2014, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger