21.06.2013 · Erledigtes Verfahren · EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 · VI R 58/11
Arbeitslohn, Schenkung, Dritter, Veranlassungszusammenhang, Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Arbeitszimmer
Letzte Änderung: 21. Juni 2013, 12:33 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2012, 10:13 Uhr
Unter welchen Voraussetzungen ist die Zuwendung eines Dritten als Arbeitslohn zu beurteilen?
Ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 52 Abs. 12 EStG i.d.F. des JStG 2010 insoweit mit den GG unvereinbar, als die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers, welchem für dessen berufliche oder betriebliche Tätigkeit im Jahr 2007 kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, rückwirkend auf einen Jahresbetrag von 1.250 € begrenzt wurde?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 58/11
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 21.6.2011 8 K 2652/09 E
Normen: EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b J: 2010, EStG § 52 Abs 12 J: 2010, EStG § 9 Abs 5
Erledigt durch: Urteil vom 28.02.2013, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger